Absatz einsIn diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- Ziffer eins„Österreich“ die Republik Österreich, „Spanien“ den Spanischen Staat;
- Ziffer 2„Gebiet“in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet, in bezug auf Spanien dessen Hoheitsgebiet;
- Ziffer 3„Staatsangehöriger“in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger, in bezug auf Spanien dessen Staatsbürger;
- Ziffer 4„Rechtsvorschriften“die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherhiet beziehen;
- Ziffer 5„zuständige Behörde“in bezug auf Österreich den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Finanzen, in bezug auf Spanien den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziale Sicherheit;
- Ziffer 6„Träger“die Einrichtung oder die Behörde, der die Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
- Ziffer 7„zuständiger Träger“den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
- Ziffer 8„Familienangehöriger“einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
- Ziffer 9„Geldleistung“, „Pension“ oder „Rente“eine Geldleistung, Pension oder Rente einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen;
- Ziffer 10„Familienbeihilfen“in bezug auf Österreich die Familienbeihilfe, in bezug auf Spanien die Leistungen für den Familienschutz.