Kurztitel

Soziale Sicherheit (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Text

ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

  1. Absatz einsIn diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Österreich“ die Republik Österreich, „Spanien“ den Spanischen Staat;
    2. Ziffer 2
      „Gebiet“
      in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet, in bezug auf Spanien dessen Hoheitsgebiet;
    3. Ziffer 3
      „Staatsangehöriger“
      in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger, in bezug auf Spanien dessen Staatsbürger;
    4. Ziffer 4
      „Rechtsvorschriften“
      die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherhiet beziehen;
    5. Ziffer 5
      „zuständige Behörde“
      in bezug auf Österreich den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Finanzen, in bezug auf Spanien den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziale Sicherheit;
    6. Ziffer 6
      „Träger“
      die Einrichtung oder die Behörde, der die Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
    7. Ziffer 7
      „zuständiger Träger“
      den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
    8. Ziffer 8
      „Familienangehöriger“
      einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
    9. Ziffer 9
      „Geldleistung“, „Pension“ oder „Rente“
      eine Geldleistung, Pension oder Rente einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen;
    10. Ziffer 10
      „Familienbeihilfen“
      in bezug auf Österreich die Familienbeihilfe, in bezug auf Spanien die Leistungen für den Familienschutz.
  2. Absatz 2In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.