Kurztitel

Durchführung der Impfung gegen Frühsommermeningoencephalitis

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1983

Text

Paragraph 2,

Die Durchführung dieser Maßnahmen bei Personen, für die nicht bereits auf Grund einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung ein Anspruch auf diese Leistung besteht, wird dem Krankenversicherungsträger zur Mitwirkung durch Leistung eines Kostenzuschusses übertragen, der nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuständig wäre, wenn für diese Personen ein solcher Anspruch auf Grund einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung bestünde.