Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage

Paragraph 82 b, (1) Dem Beamten, der fünf Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung in der Höhe des letzten Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe. Diese außerordentliche Vorrückung gilt als Vorrückung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965.

  1. Absatz 2,Dem Beamten, der fünf Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß des Eineinhalbfachen der außerordentlichen Vorrückung.
  2. Absatz 3,Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.