Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,
Paragraph 74
01.01.1984
31.12.1994
römisch sieben. ABSCHNITT
Brandschutzmaßnahmen
Rauchverbot, Verbot der Verwendung von offenem Feuer und Licht
Paragraph 74, (1) In brandgefährdeten Räumen und in explosionsgefährdeten Räumen sowie an solchen Orten im Freien ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.