Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,
Paragraph 49
01.01.1984
31.12.1994
Sitze, Tische, Werkbänke
Paragraph 49, (1) Für Arbeiten, die ständig oder zeitweise sitzend verrichtet werden können, sind den Arbeitnehmern am Arbeitsplatz Arbeitssitze zur Verfügung zu stellen. Sofern aus betrieblichen Gründen Arbeitssitze unmittelbar am Arbeitsplatz nicht aufgestellt oder verwendet werden können, obwohl die Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren ein zeitweises Sitzen zulassen, müssen in der Nähe der Arbeitsplätze Sitze bereitgestellt sein.