Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133/1955 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 g,

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

§ 35g.

Der Berechnung der Trennungsgebühr gemäß § 34 sind

  1. Litera a
    bei Versetzungen vom Inland in das Ausland die Tagesgebühr (Tarif römisch eins) nach § 13 Abs. 1 und
  2. Litera b
    bei Versetzungen im Ausland oder vom Ausland in das Inland die Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr) des Landes, in dem der bisherige Dienstort des Beamten liegt,
zugrunde zu legen.