Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Text

Abfertigung der Vertragslehrer

Paragraph 49, (1) Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden (Paragraph 38, Absatz 2,) eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung.

  1. Absatz 2,Für die Bemessung der Abfertigung sind diese Dienstzeiten wie Zeiten eines einzigen durchgehenden Dienstverhältnisses zu behandeln; eine Abfertigung gebührt daher nach Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, lediglich am Ende dieser gesamten Periode.
  2. Absatz 3,Bei Vertragslehrern sind der Bemessung der Abfertigung an Stelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Haushaltszulage das Monatsentgelt und die Haushaltszulage zu Grunde zu legen, die sich - bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze - aus dem Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten 24 Kalendermonate ergeben.