Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,
Text
Exekutivdienstzulage
§ 38. (1) Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden gebührt,Paragraph 38, (1) Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden gebührt,
solange er im Exekutivdienst verwendet wird,
wenn er infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Exekutivdienstzulage von 714 S. Die Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten des höheren Dienstes an Justizanstalten.
(2)Absatz 2,Von der Exekutivdienstzulage und dem der Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.