Absatz 2,Eine Abfertigung gebührt nicht,
- Litera awenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;
- Litera bwenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Absatz 3, anzuwenden sind;
- Litera cwenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
- Litera dwenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.