Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.05.1988

Text

Abfertigung

Paragraph 26, (1) Dem Beamten der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.

  1. Absatz 2,Eine Abfertigung gebührt nicht,
    1. Litera a
      wenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;
    2. Litera b
      wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Absatz 3, anzuwenden sind;
    3. Litera c
      wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
    4. Litera d
      wenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
  2. Absatz 3,Eine Abfertigung gebührt außerdem
    1. Ziffer eins
      einer verheirateten Beamtin, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Eheschließung,
    2. Ziffer 2
      einer Beamtin, wenn sie innerhalb von 18 Jahren nach der Geburt eines eigenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
    3. Ziffer 3
      einer Beamtin, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, an Kindes Statt (Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, des Mutterschutzgesetzes 1979) oder innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, des Mutterschutzgesetzes 1979),
    freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.