(3)Absatz 3,Die Tropentauglichkeitsuntersuchungen und Kontrolluntersuchungen (§ 4) sind von Ärzten oder Einrichtungen in Österreich durchzuführen, die eine entsprechende Ausbildung oder besondere Erfahrung auf dem Gebiete der Tropenmedizin besitzen, und vom Leiter der zuständigen Zentralstelle nach Anhörung des zuständigen Trägers der Unfallversicherung zur Durchführung der Tropentauglichkeitsuntersuchungen ermächtigt wurden.Die Tropentauglichkeitsuntersuchungen und Kontrolluntersuchungen (Paragraph 4,) sind von Ärzten oder Einrichtungen in Österreich durchzuführen, die eine entsprechende Ausbildung oder besondere Erfahrung auf dem Gebiete der Tropenmedizin besitzen, und vom Leiter der zuständigen Zentralstelle nach Anhörung des zuständigen Trägers der Unfallversicherung zur Durchführung der Tropentauglichkeitsuntersuchungen ermächtigt wurden.