Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1983,
Paragraph 18
01.01.1984
31.12.1994
Paragraph 18, Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.