Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

05.03.1983

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Text

Disziplinarstrafen

Paragraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind

  1. Ziffer eins
    der Verweis,
  2. Ziffer 2
    die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage,
  3. Ziffer 3
    die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Haushaltszulage,
  4. Ziffer 4
    die Entlassung.
  1. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.