Arbeitsruhegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,
BG
Paragraph 29
01.07.1984
ARG
60/02 Arbeitnehmerschutz
Bescheide, mit Ausnahme der Strafbescheide, die auf Grund von Vorschriften erlassen worden sind, die durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzt werden, verlieren spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb dieser Frist um eine Ausnahmegenehmigung nach diesem Bundesgesetz angesucht wird.
Übergangsbestimmung
07.09.2022
10008541
NOR12100017
N6198311096X