Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

24.04.1997

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung, soweit es sich um Bescheide einer Berghauptmannschaft handelt, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.
  3. Absatz 3,Die den Arbeitsinspektoraten nach diesem Bundesgesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse, die sich über den Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung, die sich über den Wirkungsbereich einer Berghauptmannschaft hinaus erstrecken, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie wahrzunehmen.
  4. Absatz 4,Anzeigen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2 und 4 und Paragraph 12, Absatz 3, sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

Schlagworte

Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR12100014

alte Dokumentnummer

N6198311093X