Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Aufzeichnungen und Auskunftspflicht

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der Ruhezeiten Aufzeichnungen über Ort, Dauer und Art der Beschäftigung aller während der Wochenend-, Wochen-, Ersatz- oder Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer und deren Entlohnung sowie über die gemäß Paragraph 6, gewährte Ersatzruhe zu führen.
  2. Absatz 2,Der Arbeitgeber hat der Arbeitsinspektion und ihren Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die gemäß Absatz eins, zu führenden Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen.