Absatz einsWerden Messen oder messeähnliche Veranstaltungen durchgeführt, dürfen Arbeitnehmer auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit Arbeiten beschäftigt werden, die
- Ziffer einsinnerhalb der letzten zwei Wochen vor Beginn zur Vorbereitung der Veranstaltung, wie zum Aufbau der Ausstellungseinrichtung und zur Anlieferung des Messegutes,
- Ziffer 2zur Durchführung der Veranstaltung,
- Ziffer 3zur Betreuung und Beratung der Besucher,
- Ziffer 4zur Erfüllung der Aufgaben als Beauftragterder beruflich berührten Besucherkreise oder
- Ziffer 5für den Abbau und Abtransport des Messegutes, der Ausstellungseinrichtungen und sonstigen Abschlußarbeiten
notwendig sind. In den Fällen der Ziffer eins,, 4 und 5 ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenend- und Feiertagsruhe jedoch nur dann zulässig, wenn diese Arbeiten nicht durch zumutbare organisatorische Maßnahmen außerhalb der Ruhezeiten möglich sind. In den Fällen der Ziffer 2 und 3 ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenend- und Feiertagsruhe – unbeschadet der notwendigen Vor- und Abschlußarbeiten – nur in der Zeit zwischen 9 Uhr und 18 Uhr, während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1976,, wahlweise auch in der Zeit zwischen 10 Uhr und 19 Uhr zulässig.