nicht bereits eine Ausnahme im Sinne dieses Bundesgesetzes, insbesondere durch den Ausnahmenkatalog gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, für den zu regelnden Bereich besteht und
Arbeitsruhegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,
Paragraph 13
01.07.1984
24.04.1997
Ausnahmen durch Verordnung des Landeshauptmannes
Paragraph 13, (1) Der Landeshauptmann kann neben den gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 zulässigen Ausnahmen nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung weitere Ausnahmen zulassen, wenn