Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Wochenruhe

Paragraph 4,

Der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR12099991

alte Dokumentnummer

N6198311070X