Arbeitsruhegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,
BG
Paragraph 4
01.07.1984
ARG
60/02 Arbeitnehmerschutz
Der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.
07.09.2022
10008541
NOR12099991
N6198311070X