Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Ziffer einsWochenendruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fällt (Paragraph 3,);
- Ziffer 2Wochenruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden in der Kalenderwoche (Paragraph 4,);
- Ziffer 3wöchentliche Ruhezeit sowohl die Wochenendruhe als auch die Wochenruhe;
- Ziffer 4Ersatzruhe eine ununterbrochene Ruhezeit, die als Abgeltung für die während der wöchentlichen Ruhezeit geleistete Arbeit zusteht (Paragraph 6,);
- Ziffer 5Feiertagsruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des gesetzlichen Feiertages beginnt (Paragraph 7,).