Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.09.1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Text

Dienstvertrag

Paragraph 38, (1) Der Vertragslehrer gilt als vollbeschäftigt (Paragraph 4, Absatz 2, Litera e,), wenn seine Wochenstundenanzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht, die für seine Fachgruppe oder für die seiner Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrer jeweils festgesetzt ist. Bei Vertragslehrern, die als Erzieher verwendet werden, ist das Ausmaß der ihrer Tätigkeit entsprechenden Wochenstundenanzahl eines Lehrers im Dienstvertrag festzulegen. Für diese Festlegung ist Paragraph 10, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/ 1965, anzuwenden.

  1. Absatz 2,Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (Paragraph 4, Absatz 3,), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester, Trimester und dergleichen) abgestellt ist.
  2. Absatz 3,Wird der Vertragslehrer nur zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen, so findet die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, auf das Dienstverhältnis keine Anwendung.