Kurztitel

Soziale Sicherheit (Griechenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1987,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.10.1987

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

  1. Absatz einsIn diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Österreich“
      die Republik Österreich,
      „Griechenland“
      die Hellenische Republik;
    2. Ziffer 2
      „Gebiet“
      in bezug auf Österreich
      dessen Bundesgebiet,
      in bezug auf Griechenland
      das Gebiet der Hellenischen Republik;
    3. Ziffer 3
      „Staatsangehöriger“
      in bezug auf Österreich
      dessen Staatsbürger,
      in bezug auf Griechenland
      dessen Staatsangehöriger;
    4. Ziffer 4
      „Rechtsvorschriften“
      die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
    5. Ziffer 5
      „zuständige Behörde“
      in bezug auf Österreich
      den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,
      in bezug auf Griechenland den Minister für Gesundheit,
      Sozialhilfe und Sozialversicherung hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung und der Familienbeihilfen den Arbeitsminister;
    6. Ziffer 6
      „Träger“
      die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
    7. Ziffer 7
      „zuständiger Träger“
      den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
    8. Ziffer 8
      „Familienangehöriger“
      einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
    9. Ziffer 9
      „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
      eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalsabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden;
    10. Ziffer 10
      „Familienbeihilfen“
      in bezug auf Österreich
      die Familienbeihilfe,
      in bezug auf Griechenland
      die Familienbeihilfen für Dienstnehmer.
  2. Absatz 2In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008496

Dokumentnummer

NOR12099786

alte Dokumentnummer

N6198128210L