(9)Absatz 9,Die erstmalige Meldung von Personen, die am 1. Jänner 1993 als Versicherte gemeldet sind und Tätigkeiten im Sinne des Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 ausüben, die durch Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 neu einbezogen wurden, ist bis 30. April 1993 zu erstatten.Die erstmalige Meldung von Personen, die am 1. Jänner 1993 als Versicherte gemeldet sind und Tätigkeiten im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2,, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 6, sowie des Artikel römisch elf, Absatz 6, ausüben, die durch Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, neu einbezogen wurden, ist bis 30. April 1993 zu erstatten.