(4)Absatz 4,Für den Bereich der Sozialversicherung, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, und des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, ist das Sonderruhegeld einer vorzeitigen Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichzuhalten. Hiebei sind die in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:Für den Bereich der Sozialversicherung, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, und des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, ist das Sonderruhegeld einer vorzeitigen Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichzuhalten. Hiebei sind die in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:
An die Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles tritt die Vollendung des Anfallsalters.
Wenn
der (die) Versicherte bereits am Stichtag gemäß Abs. 1 die Voraussetzungen gemäß § 253b Abs. 1 lit. a bis d bzw. § 276b Abs. 1 lit. a bis d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt hat,der (die) Versicherte bereits am Stichtag gemäß Absatz eins, die Voraussetzungen gemäß Paragraph 253 b, Absatz eins, Litera a bis d bzw. Paragraph 276 b, Absatz eins, Litera a bis d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt hat,
in dem Kalendermonat, in dem der (die) Versicherte das 60. (55.) Lebensjahr vollendet hat, oder in einem späteren Kalendermonat das Sonderruhegeld nicht weggefallen ist und
der (die) Versicherte am nächsten Monatsersten die Voraussetzungen des § 253b Abs. 1 lit. d bzw. § 276b Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt,der (die) Versicherte am nächsten Monatsersten die Voraussetzungen des Paragraph 253 b, Absatz eins, Litera d, bzw. Paragraph 276 b, Absatz eins, Litera d, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt,
gebührt ab diesem Monatsersten anstelle des Sonderruhegeldes die vorzeitige Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b bzw. § 276b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.gebührt ab diesem Monatsersten anstelle des Sonderruhegeldes die vorzeitige Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Paragraph 253 b, bzw. Paragraph 276 b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Wenn
der Versicherte bereits am Stichtag gemäß Abs. 1 die allgemeinen Voraussetzungen für den Knappschaftssold (§ 235 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erfüllt hat,der Versicherte bereits am Stichtag gemäß Absatz eins, die allgemeinen Voraussetzungen für den Knappschaftssold (Paragraph 235, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erfüllt hat,
in dem Kalendermonat, in dem der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet hat, oder in einem späteren Kalendermonat das Sonderruhegeld nicht weggefallen ist und
der Versicherte am nächsten Monatsersten in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert ist,
gebührt ab diesem Monatsersten anstelle des Sonderruhegeldes die Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.gebührt ab diesem Monatsersten anstelle des Sonderruhegeldes die Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 276, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Wenn
in dem Kalendermonat, in dem der (die) Versicherte das 65. (60.) Lebensjahr vollendet hat, oder in einem späteren Kalendermonat das Sonderruhegeld nicht weggefallen ist und
der (die) Versicherte am nächsten Monatsersten die Voraussetzungen des § 253 Abs. 1 bzw. § 276 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt,der (die) Versicherte am nächsten Monatsersten die Voraussetzungen des Paragraph 253, Absatz eins, bzw. Paragraph 276, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt,
gebührt ab diesem Monatsersten anstelle des Sonderruhegeldes die Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension gemäß § 253 bzw. 276 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) jedenfalls als erfüllt gelten.gebührt ab diesem Monatsersten anstelle des Sonderruhegeldes die Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 253, bzw. 276 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (Paragraph 235, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) jedenfalls als erfüllt gelten.
Die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer gemäß Z 2, die Knappschaftsalterspension gemäß Z 3 und die Alterspension (Knappschaftsalterspension) gemäß Z 4 gebühren mindestens in der Höhe des Anspruches auf Sonderruhegeld.Die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer gemäß Ziffer 2,, die Knappschaftsalterspension gemäß Ziffer 3 und die Alterspension (Knappschaftsalterspension) gemäß Ziffer 4, gebühren mindestens in der Höhe des Anspruches auf Sonderruhegeld.
Die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Hinterbliebenenpension gelten auch dann als erfüllt, wenn das Sonderruhegeld bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes weggefallen ist.