Kurztitel

Nachtschwerarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Abkürzung

NSchG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

ARTIKEL römisch zehn

Sonderruhegeld

  1. Absatz eins,Anspruch auf Sonderruhegeld hat der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 52. Lebensjahres, wenn
    1. Ziffer eins
      der Zeitraum von 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens zur Hälfte mit Beitragsmonaten im Sinne der Paragraphen 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gedeckt ist, für die Beiträge gemäß Artikel römisch elf, Absatz 3, entrichtet worden sind oder vor dem Stichtag mindestens 240 Beitragsmonate im Sinne der Paragraphen 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorliegen, für die Beiträge gemäß Artikel römisch elf, Absatz 3, entrichtet worden sind, und
    2. Ziffer 2
      am Stichtag weder eine selbständige noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt; hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992,)

  2. Absatz 3,Das Sonderruhegeld gebührt in der Höhe der Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, auf die am Stichtag bei Erfüllung aller erforderlichen Voraussetzungen Anspruch bestanden hätte. Es ist von dem Pensionsversicherungsträger festzustellen und auszuzahlen, der gemäß Paragraph 246, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Gewährung einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension) leistungszuständig wäre.
  3. Absatz 4,Für den Bereich der Sozialversicherung, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, und des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, ist das Sonderruhegeld einer vorzeitigen Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichzuhalten. Hiebei sind die in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles tritt die Vollendung des Anfallsalters.
    2. Ziffer 2
      Wenn
      1. Litera a
        der (die) Versicherte bereits am Stichtag gemäß Absatz eins, die Voraussetzungen gemäß Paragraph 253 b, Absatz eins, Litera a bis d bzw. Paragraph 276 b, Absatz eins, Litera a bis d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt hat,
      2. Litera b
        in dem Kalendermonat, in dem der (die) Versicherte das 60. (55.) Lebensjahr vollendet hat, oder in einem späteren Kalendermonat das Sonderruhegeld nicht weggefallen ist und
      3. Litera c
        der (die) Versicherte am nächsten Monatsersten die Voraussetzungen des Paragraph 253 b, Absatz eins, Litera d, bzw. Paragraph 276 b, Absatz eins, Litera d, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt,
      gebührt ab diesem Monatsersten anstelle des Sonderruhegeldes die vorzeitige Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Paragraph 253 b, bzw. Paragraph 276 b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
    3. Ziffer 3
      Wenn
      1. Litera a
        der Versicherte bereits am Stichtag gemäß Absatz eins, die allgemeinen Voraussetzungen für den Knappschaftssold (Paragraph 235, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erfüllt hat,
      2. Litera b
        in dem Kalendermonat, in dem der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet hat, oder in einem späteren Kalendermonat das Sonderruhegeld nicht weggefallen ist und
      3. Litera c
        der Versicherte am nächsten Monatsersten in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert ist,
      gebührt ab diesem Monatsersten anstelle des Sonderruhegeldes die Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 276, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
    4. Ziffer 4
      Wenn
      1. Litera a
        in dem Kalendermonat, in dem der (die) Versicherte das 65. (60.) Lebensjahr vollendet hat, oder in einem späteren Kalendermonat das Sonderruhegeld nicht weggefallen ist und
      2. Litera b
        der (die) Versicherte am nächsten Monatsersten die Voraussetzungen des Paragraph 253, Absatz eins, bzw. Paragraph 276, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt,
      gebührt ab diesem Monatsersten anstelle des Sonderruhegeldes die Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 253, bzw. 276 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (Paragraph 235, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) jedenfalls als erfüllt gelten.
    5. Ziffer 5
      Die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer gemäß Ziffer 2,, die Knappschaftsalterspension gemäß Ziffer 3 und die Alterspension (Knappschaftsalterspension) gemäß Ziffer 4, gebühren mindestens in der Höhe des Anspruches auf Sonderruhegeld.
    6. Ziffer 6
      Die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Hinterbliebenenpension gelten auch dann als erfüllt, wenn das Sonderruhegeld bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes weggefallen ist.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10008502

Dokumentnummer

NOR12099779

alte Dokumentnummer

N6198123965L