Absatz eins,Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im Paragraph 2, genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:
- Ziffer einsKündigung des provisorischen Dienstverhältnisses und Kündigung des Dienstverhältnisses von zeitverpflichteten Soldaten,
- Ziffer 2Feststellung des Eintrittes der Definitivstellung,
- Ziffer 3Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischenDienstverhältnisses,
- Ziffer 4Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand bei Beamten der Dienstklasse römisch sieben und niedrigerer Dienstklassen sowie bei Lehrern und Beamten des Schulaufsichtsdienstes,
- Ziffer 5Feststellung und Verfügung der Versetzung in den Ruhestand bei Beamten der Dienstklasse römisch sieben und niedrigerer Dienstklassen sowie bei Lehrern und Beamten des Schulaufsichtsdienstes,
- Ziffer 6Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Außerdienststellung,
- Ziffer 7Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung, der Entlassung und des Amtsverlustes,
- Ziffer 8Versetzung innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörde,
- Ziffer 9Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist,
- Ziffer 10Entbindung von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit,
- Ziffer 11Feststellung der Unzulässigkeit der Verlegung des Wohnsitzes,
- Ziffer 12Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung,
- Ziffer 13Erteilung und Verweigerung der Genehmigung zuraußergerichtlichen Abgabe eines Sachverständigengutachtens,
- Ziffer 14Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes,
- Ziffer 15Feststellung des Amtstitels und der Verwendungsbezeichnung,
- Ziffer 16Feststellung des Ausmaßes und des Verfalls des Erholungsurlaubes sowie Bewilligung des Verbrauches des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes,
- Ziffer 17Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, soweit der Sonderurlaub drei Arbeitstage überschreitet,
- Ziffer 18Gewährung eines Karenzurlaubes bis zu zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde,
- Ziffer 19Feststellung des Anspruches auf Pflegeurlaub,
- Ziffer 20Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,
- Ziffer 21Feststellung des Arbeitserfolges,
- Ziffer 22Feststellungen und Verfügungen in Disziplinarangelegenheiten,
- Ziffer 23Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung,
- Ziffer 24Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis), mit Ausnahme der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen für Angehörige der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, des Bundesheeres und der Heeresverwaltung,
- Ziffer 25Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen,
- Ziffer 26Feststellung des Vorrückungsstichtages,
- Ziffer 27Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrechtempfangener Leistungen und Stundung der Rückzahlung,
- Ziffer 28Feststellung des Pensionsbeitrages,
- Ziffer 29Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Ruhegenußvordienstzeiten und der im Ruhestand verbrachten Zeiten,
- Ziffer 30Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes und des Karenzurlaubsgeldes,
- Ziffer 31Feststellungen in Angelegenheiten des Nebengebührenzulagengesetzes,
- Ziffer 32Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten,
- Ziffer 33bei Lehrern:
- Litera aGenehmigung zur Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Anstalt und zur Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier,
- Litera bGewährung eines Sonderurlaubes bis zu drei Monaten,
- Litera cGewährung eines Karenzurlaubes bis zu drei Monaten,
- Litera dGewährung von Lehrpflichtermäßigungen aus gesundheitlichen Gründen,
- Litera eErlassung von Bescheiden betreffend die Lehrverpflichtung im Unterrichtsgegenstand “Aktuelle Fachgebiete”.