Absatz einsDie in § 30 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Höchstansätze des Gewichtes oder der Ladefläche des Übersiedlungsgutes können, wenn die Verhältnisse im neuen Dienstort es erfordern, bis zu 50 vH erhöht werden.
Reisegebührenvorschrift 1955
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 482/1981
Paragraph 35 d,
01.09.1981
31.12.2009