Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 482/1981

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 d,

Inkrafttretensdatum

01.09.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

§ 35d.

  1. Absatz einsDie in § 30 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Höchstansätze des Gewichtes oder der Ladefläche des Übersiedlungsgutes können, wenn die Verhältnisse im neuen Dienstort es erfordern, bis zu 50 vH erhöht werden.
  2. Absatz 2Soweit es die Wohnungs-, Sicherheits- oder klimatischen Verhältnisse am neuen ausländischen Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung erfordern, kann auf vorherigen Antrag des Beamten abweichend vom § 27 der Frachtkostenersatz auch für den Transport von Übersiedlungsgut, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,
    1. Ziffer eins
      vom bisherigen ausländischen Dienstort an einen Ort im Inland beziehungsweise
    2. Ziffer 2
      von einem Ort im Inland an den neuen ausländischen Dienstort
    zuerkannt werden. Das Gewicht oder die Ladefläche der anläßlich der Übersiedlung durchgeführten Transporte dürfen die in Abs. 1 festgesetzten Höchstsätze nicht übersteigen.
  3. Absatz 3§ 35b lit. b ist auch hinsichtlich des Frachtkostenersatzes für das Übersiedlungsgut der Ehefrau anzuwenden. Hiebei darf jedoch der gesamte ausgezahlte Frachtkostenersatz den Betrag nicht übersteigen, der verheirateten Beamten als Frachtkostenersatz für die Strecke vom letzten Dienstort in den neuen Dienstort gebühren würde.