Kurztitel
Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 464/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1984Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1984,
Text
ANHANG 4
(Artikel 5)
Ausdehnung des Anwendungsbereiches der zweiseitigen Abkommen
Bundesrepublik Deutschland – Liechtenstein
Artikel 1 Ziffer 5, Artikel 3 und Artikel 10 des Abkommen über Soziale Sicherheit vom 7. April 1977 sowie Nummer 3 Buchstabe k und Nummer 9 Absätze 1 und 3 des Schlußprotokolls zu diesem Abkommen mit der Maßgabe, daß
sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte Bestimmung des Artikels 4 nur auf die deutschen Vorschriften über die Zahlung von Renten bei Aufenthalt im Ausland und die liechtensteinischen Vorschriften über die Rentenberechtigung bei Wohnsitz im Ausland bezieht,
Nummer 3 Buchstabe k des Schlußprotokolls gilt, sofern die in Betracht kommenden Personen
nicht österreichische Staatsangehörige sind, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates außerhalb des Geltungsbereichs des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland wohnen,
österreichische Staatsangehörige sind, auch dann, wenn sie außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten wohnen.
Bundesrepublik Deutschland – Österreich
Artikel 3 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966 *) in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom 10. April 1969 *), des Zweiten Zusatzabkommens vom 29. März 1974 **) und desDritten Zusatzabkommens vom 29. August 1980 ***) mit der Maßgabe, daß
sich die Ausdehnung des Artikels 3 nur bezieht auf die deutschen Vorschriften über die Zahlung von Renten bei Aufenthalt im Ausland, wobei die deutschen Vorschriften über die Zahlung von Renten nur bei besonderen Voraussetzungen aufgrund von Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die außerhalb des Geltungsbereichs des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, und aufgrund von Zeiten, die außerhalb dieses Gebietes zurückgelegt sind, nur einbezogen sind, solange die in Betracht kommenden Personen im Gebiet eines der Vertragsstaaten außerhalb des Geltungsbereichs des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland wohnen,
sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte Bestimmung des Artikels 4 nur bezieht auf die österreichischen Vorschriften über die Gewährung von Leistungen bei Auslandsaufenthalt.
Bundesrepublik Deutschland – Schweiz
Artikel 1 Ziffer 4, Artikel 3, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 28 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975 sowie die Ziffern 10 c, 10 f und 10 g des Schlußprotokolls zu diesem Abkommen mit der Maßgabe, daß
sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte Bestimmung des Artikels 4 nur auf die deutschen Vorschriften über die Zahlung von Renten bei Aufenthalt im Ausland und die schweizerischen Vorschriften über die Rentenberechtigung bei Wohnsitz im Ausland bezieht,
Artikel 28 gilt, sofern die in Betracht kommenden Personen
nicht österreichische Staatsangehörige sind, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates außerhalb des Geltungsbereichs des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland wohnen,
österreichische Staatsangehörige sind, auch dann, wenn sie außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten wohnen,
Artikel 2 Absatz 2 des Zusatzabkommens unberührt bleibt.
Liechtenstein – Österreich
Artikel 1 Ziffer 5, Artikel 3 und Artikel 17 des Abkommens im Bereiche der Sozialen Sicherheit vom 26. September 1968 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 16. Mai 1977 sowie Ziffer 9 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu diesem Abkommen mit der Maßgabe, daß sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte Bestimmung des Artikels 4 Absatz 1 nur auf die liechtensteinischen Vorschriften über die Rentenberechtigung bei Wohnsitz im Ausland bezieht.
Artikel 2, Artikel 3, Artikel 4 Buchstabe d, Artikel 5 und Artikel 10 des Abkommens über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 3. September 1965 mit der Maßgabe, daß sich die Ausdehnung des Artikels 2 nur auf die liechtensteinischen und schweizerischen Vorschriften über die Rentenberechtigung bei Wohnsitz im Ausland bezieht.
Artikel 1 Ziffer 5, Artikel 3 und Artikel 23 Buchstabe a des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967 in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom 17. Mai 1973 und des Zweiten Zusatzabkommens vom 30. November 1977 sowie Ziffer 8a und Ziffer 9 Buchstabe c des Schlußprotokolls zu diesem Abkommen mit der Maßgabe, daß sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte Bestimmung des Artikels 4 Absatz 1 nur auf die schweizerischen Vorschriften über die Rentenberechtigung bei Wohnsitz im Ausland bezieht.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 382/1969*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1969,
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 280/1975**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1975,
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 299/1982***) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1982,