Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen Schulversuche gemäß Artikel II §§ 4 und 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle durchgeführt werden, sindDie zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen Schulversuche gemäß Artikel römisch zwei Paragraphen 4 und 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle durchgeführt werden, sind
bei Führung des Schulversuches einer Schulstufe der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,bei Führung des Schulversuches einer Schulstufe der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung,
bei Führung des Schulversuches in zwei oder mehreren Schulstufen der Erteilung von zwei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,bei Führung des Schulversuches in zwei oder mehreren Schulstufen der Erteilung von zwei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung,
bei Führung des Schulversuches in vier oder mehreren Schulstufen, sofern der Schulversuch mit mehr als zwölf Klassen, in der Pflichtschule mit mehr als neun Klassen, geführt wird, der Erteilung von drei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtungbei Führung des Schulversuches in vier oder mehreren Schulstufen, sofern der Schulversuch mit mehr als zwölf Klassen, in der Pflichtschule mit mehr als neun Klassen, geführt wird, der Erteilung von drei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung
gleichzuhalten. In den Fällen des § 35 Abs. 4 und 5 bzw. des § 36 Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit § 37a, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, in denen der Leiter der Schule zu keiner Unterrichtserteilung verpflichtet ist, ist diese zusätzliche Tätigkeit als eine bis drei Unterrichtsstunden gemäß sublit. aa bis sublit. cc über die Lehrverpflichtung hinaus zu werten.gleichzuhalten. In den Fällen des Paragraph 35, Absatz 4 und 5 bzw. des Paragraph 36, Absatz 2 und 3, auch in Verbindung mit Paragraph 37 a,, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, in denen der Leiter der Schule zu keiner Unterrichtserteilung verpflichtet ist, ist diese zusätzliche Tätigkeit als eine bis drei Unterrichtsstunden gemäß Sub-Litera, a, a bis Sub-Litera, c, c, über die Lehrverpflichtung hinaus zu werten.