Absatz eins,Auf Grund des Geschlechtes darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
- Ziffer einsbei der Begründung des Arbeitsverhältnisse,
- Ziffer 2bei der Festsetzung des Entgelts,
- Ziffer 3bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
- Ziffer 4bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene,
- Ziffer 5beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
- Ziffer 6bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
- Ziffer 7bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.