Mutterschutzgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1986,
Paragraph 16
01.01.1987
31.12.1999
Dienst(Werks)wohnung
Paragraph 16, Vereinbarungen, durch die der Anspruch der Dienstnehmerin auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft berührt wird, müssen während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß Paragraphen 10, 12 und 15 Absatz 4,, um rechtswirksam zu sein, vor Gericht (Paragraph 92, ASGG) nach Rechtsbelehrung der Dienstnehmerin getroffen werden.