Mutterschutzgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992,
Paragraph 8
01.01.1993
Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden übersteigen.