Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1979Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,
Text
§ 2. Abschnitt II dieses Bundesgesetzes gilt Paragraph 2, Abschnitt römisch zwei dieses Bundesgesetzes gilt
für Dienstnehmerinnen, die in einem der in § 18 genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt III vorgesehenen Abweichungen;für Dienstnehmerinnen, die in einem der in Paragraph 18, genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt römisch drei vorgesehenen Abweichungen;
für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt IV vorgesehenen Abweichungen;für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt römisch vier vorgesehenen Abweichungen;
für Heimarbeiterinnen mit den in Abschnitt V vorgesehenen Abweichungen.für Heimarbeiterinnen mit den in Abschnitt römisch fünf vorgesehenen Abweichungen.
(BGBl. Nr. 342/1978, Art. I Z 2)Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)