Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
Paragraph 30
01.01.1980
31.12.2002
Prüfungssenate
Paragraph 30, Für die Abhaltung der Dienstprüfungen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission Prüfungssenate zu bilden. Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und aus mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen.