Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Text

Prüfungskommission

Paragraph 28, (1) Für die einzelnen Dienstprüfungen sind von der Behörde, die die betreffende Verordnung erlassen hat,

  1. Ziffer eins
    die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu errichten,
  2. Ziffer 2
    wenn nötig, ihr örtlicher Wirkungsbereich zu bestimmen und
  3. Ziffer 3
    der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
Wurde die Verordnung von der Bundesregierung erlassen, ist zur Errichtung der Prüfungskommission und zur Bestellung ihrer Mitglieder der Bundeskanzler zuständig.
  1. Absatz 2,Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann abweichend vom Absatz eins, in der Verordnung
    1. Ziffer eins
      die Bestellung aller Mitglieder der Prüfungskommission dem Leiter jener Behörde übertragen werden, bei der die Prüfungskommission eingerichtet wird, oder
    2. Ziffer 2
      bestimmt werden, daß der Vorsitz in der Prüfungskommission dem jeweiligen Leiter einer bestimmten Behörde zukommt.
  2. Absatz 3,Wurde die Prüfungskommission gemäß Absatz eins, letzter Satz vom Bundeskanzler errichtet, bedürfen die Beamten, die nicht dem Personalstand des Bundeskanzleramtes angehören, zu ihrer Bestellung eines Vorschlages ihrer obersten Dienstbehörde.
  3. Absatz 4,Die örtliche Zuständigkeit der Prüfungskommission richtet sich nach dem Dienstort des zu prüfenden Beamten. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Gründe oder bei großer Entfernung des Dienstortes des Beamten vom Sitz der Prüfungskommission, hat die oberste Dienstbehörde des Beamten für die Ablegung der Prüfung eine andere Prüfungskommission zu bestimmen.