Kurztitel

Leistungsbeurteilungsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Lehrer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.05.1979

Text

Paragraph 2,

Für die Beurteilung der Leistung der Lehrer werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:

  1. Ziffer eins
    Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze;
  2. Ziffer 2
    erzieherisches Wirken;
  3. Ziffer 3
    die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den Lehrberechtigten;
  4. Ziffer 4
    Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Abteilungsvorstand, Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1974,, bzw. im Sinne entsprechender landesgesetzlicher Bestimmungen, sowie der administrativen Aufgaben.