Kurztitel
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 484/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 16/1994Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,
Text
§ 2.Paragraph 2,
Lehrern, die im Rahmen der in den Z 1 und 2 genannten Schulversuchen nicht im Unterricht, sondern in nachstehend angeführten Funktionen tätig sind, sowie Beamten des Schulaufsichtsdienstes gebühren folgende besondere Vergütungen: Lehrern, die im Rahmen der in den Ziffer eins und 2 genannten Schulversuchen nicht im Unterricht, sondern in nachstehend angeführten Funktionen tätig sind, sowie Beamten des Schulaufsichtsdienstes gebühren folgende besondere Vergütungen:
Leiter von Schulen:
Leitern von Schulen im Schulversuch nach Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle gebührt monatlich eine besondere Vergütung von S 315,-;Leitern von Schulen im Schulversuch nach Artikel römisch zwei, Paragraph 2, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle gebührt monatlich eine besondere Vergütung von S 315,-;
Leitern von Schulen in den Schulversuchen nach Art. II §§ 3 bis 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle ist für jeden Schulversuch 0,5 Wochenstunden, höchstens jedoch zwei Wochenstunden, einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden einzurechnen.Leitern von Schulen in den Schulversuchen nach Artikel römisch zwei, Paragraphen 3 bis 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle ist für jeden Schulversuch 0,5 Wochenstunden, höchstens jedoch zwei Wochenstunden, einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden einzurechnen.
Koordinatoren:
Im Schulversuch nach Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle gebührt monatlich eine besondere Vergütung von S 625,-;Im Schulversuch nach Artikel römisch zwei, Paragraph 2, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle gebührt monatlich eine besondere Vergütung von S 625,-;
in den Schulversuchen nach Art. II §§ 3 bis 5 und 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle ist je Schulversuchsklasse eine Wochenstunde, höchstens jedoch 2 Wochenstunden, einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden einzurechnen;in den Schulversuchen nach Artikel römisch zwei, Paragraphen 3 bis 5 und 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle ist je Schulversuchsklasse eine Wochenstunde, höchstens jedoch 2 Wochenstunden, einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden einzurechnen;
im Schulversuch nach Art. II § 6 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle sind je Schulversuchsklasse 1,5 Wochenstunden, höchstens jedoch 3 Wochenstunden, einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden einzurechnen.im Schulversuch nach Artikel römisch zwei, Paragraph 6, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle sind je Schulversuchsklasse 1,5 Wochenstunden, höchstens jedoch 3 Wochenstunden, einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden einzurechnen.
Berater beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst:
Für die Tätigkeit der unterrichtenden Lehrer und der Beamten des Schulaufsichtsdienstes als Berater beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst gebührt monatlich folgende besondere Vergütung:
Im Schulversuch nach Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle:Im Schulversuch nach Artikel römisch zwei, Paragraph 2, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle:
aa) Beratern, denen die Betreuung für ein Bundesland
zukommt
bis 6 Klassen ................... S 1.125,-,
für 7 bis 10 Klassen ............ S 1.625,-,
ab 11 Klassen ................... S 2.375,-,
bb) Beratern, sofern ihnen nicht die Betreuung für ein
Bundesland zukommt, jedenfalls nur S 1.125,-;
b) in den Schulversuchen nach Art. II §§ 3 bis 7 der
5. Schulorganisationsgesetz-Novelle:
aa) bis fünf Schulversuche .......... S 1.625,-,
bb) ab sechs Schulversuche .......... S 2.375,-.
Anmerkung
Art.II der V, BGBl.Nr. 147/1979;Artikel römisch zwei, der römisch fünf, BGBl.Nr. 147 aus 1979,;