Kurztitel

Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 2,

Lehrern, die im Rahmen der in den Ziffer eins und 2 genannten Schulversuchen nicht im Unterricht, sondern in nachstehend angeführten Funktionen tätig sind, sowie Beamten des Schulaufsichtsdienstes gebühren folgende besondere Vergütungen:

  1. Ziffer eins
    Leiter von Schulen:
    1. Litera a
      Leitern von Schulen im Schulversuch nach Artikel römisch zwei, Paragraph 2, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle gebührt monatlich eine besondere Vergütung von S 315,-;
    2. Litera b
      Leitern von Schulen in den Schulversuchen nach Artikel römisch zwei, Paragraphen 3 bis 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle ist für jeden Schulversuch 0,5 Wochenstunden, höchstens jedoch zwei Wochenstunden, einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden einzurechnen.
  2. Ziffer 2
    Koordinatoren:
    1. Litera a
      Im Schulversuch nach Artikel römisch zwei, Paragraph 2, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle gebührt monatlich eine besondere Vergütung von S 625,-;
    2. Litera b
      in den Schulversuchen nach Artikel römisch zwei, Paragraphen 3 bis 5 und 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle ist je Schulversuchsklasse eine Wochenstunde, höchstens jedoch 2 Wochenstunden, einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden einzurechnen;
    3. Litera c
      im Schulversuch nach Artikel römisch zwei, Paragraph 6, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle sind je Schulversuchsklasse 1,5 Wochenstunden, höchstens jedoch 3 Wochenstunden, einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden einzurechnen.
  3. Ziffer 3
    Berater beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst:
    Für die Tätigkeit der unterrichtenden Lehrer und der Beamten des Schulaufsichtsdienstes als Berater beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst gebührt monatlich folgende besondere Vergütung:
    1. Litera a
      Im Schulversuch nach Artikel römisch zwei, Paragraph 2, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle:

           aa) Beratern, denen die Betreuung für ein Bundesland

               zukommt

               bis 6 Klassen ................... S 1.125,-,

               für 7 bis 10 Klassen ............ S 1.625,-,

               ab 11 Klassen ................... S 2.375,-,

           bb) Beratern, sofern ihnen nicht die Betreuung für ein

               Bundesland zukommt, jedenfalls nur S 1.125,-;

        b) in den Schulversuchen nach Art. II §§ 3 bis 7 der

           5. Schulorganisationsgesetz-Novelle:

           aa) bis fünf Schulversuche .......... S 1.625,-,

           bb) ab sechs Schulversuche .......... S 2.375,-.

Anmerkung

Artikel römisch zwei, der römisch fünf, BGBl.Nr. 147 aus 1979,;

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2025

Gesetzesnummer

10008413

Dokumentnummer

NOR12099139

alte Dokumentnummer

N61979161860