Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Text

Vergütung für Nebentätigkeit

Paragraph 25, (1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

  1. Absatz 2,Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind - mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes - dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) abzuführen. Für die Bemessung der Vergütung, die dem Beamten für eine solche Nebentätigkeit aus Bundesmitteln gebührt, gelten die Vorschriften des Absatz eins,