Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1984

Text

Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

Paragraph 17, (1) Soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 16, eine Sonn- und Feiertagsvergütung.

  1. Absatz 2,Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Paragraph 16, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung.
  2. Absatz 3,Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
  3. Absatz 4,Dem unter Absatz 3, fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 vT des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
  4. Absatz 5,Die Absatz 4 und 5 des Paragraph 16, sind sinngemäß anzuwenden.