durch Antritt eines Karenzurlaubes (Urlaubes gegen Entfall der Bezüge), soweit nicht gemäß § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder gemäß § 75 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch nicht ein, wenn der Karenzurlaub nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, gewährt worden ist.durch Antritt eines Karenzurlaubes (Urlaubes gegen Entfall der Bezüge), soweit nicht gemäß Paragraph 75, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder gemäß Paragraph 75, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch nicht ein, wenn der Karenzurlaub nach Paragraph 15, des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, gewährt worden ist.