Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
Paragraph 169
01.01.1980
30.09.1988
Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule
Paragraph 169, Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule verwendet werden.