Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
Text
Amtstitel
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§ 157. (1) Für die Hochschullehrer sind je nach Verwendung folgende Amtstitel vorgesehen: Ordentlicher Universitätsprofessor, Ordentlicher Hochschulprofessor, Außerordentlicher Universitätsprofessor, Außerordentlicher Hochschulprofessor, Universitätsassistent, Hochschulassistent sowie nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes, BGBl. Nr. 216/1962, Oberassistent.Paragraph 157, (1) Für die Hochschullehrer sind je nach Verwendung folgende Amtstitel vorgesehen: Ordentlicher Universitätsprofessor, Ordentlicher Hochschulprofessor, Außerordentlicher Universitätsprofessor, Außerordentlicher Hochschulprofessor, Universitätsassistent, Hochschulassistent sowie nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 2, des Hochschulassistentengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1962,, Oberassistent.
(2)Absatz 2,Für Universitätsassistenten an der medizinischen Fakultät einer Universität ist abweichend vom Abs. 1 der Amtstitel "Assistenzarzt" vorgesehen. Nach Erwerbung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder Zurücklegung einer für die Vorrückung anrechenbaren Zeit von 12 Jahren tritt an die Stelle dieses Amtstitels der Amtstitel "Oberarzt".Für Universitätsassistenten an der medizinischen Fakultät einer Universität ist abweichend vom Absatz eins, der Amtstitel "Assistenzarzt" vorgesehen. Nach Erwerbung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder Zurücklegung einer für die Vorrückung anrechenbaren Zeit von 12 Jahren tritt an die Stelle dieses Amtstitels der Amtstitel "Oberarzt".