Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Personal- und Sachaufwand

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Für die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte haben die Zentralstellen aufzukommen, bei denen sie eingerichtet sind.
  2. Absatz 2,Der Leiter der Zentralstelle hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführer beizustellen.
  3. Absatz 3,Der Schriftführer bei der Disziplinaroberkommission hat rechtskundig zu sein.