Absatz eins,Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
BG
Paragraph 102
01.01.1980
30.06.1990
BDG 1979
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Disziplinarsenat, Senatsvorsitzender
25.06.2024
10008470
NOR12098900
N61979112500