Absatz 2,Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
Paragraph 99
01.01.1980
31.03.2000
Disziplinaroberkommission
Paragraph 99, (1) Die Disziplinaroberkommission ist beim Bundeskanzleramt einzurichten und besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.