Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Text

Disziplinaroberkommission

Paragraph 99, (1) Die Disziplinaroberkommission ist beim Bundeskanzleramt einzurichten und besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.

  1. Absatz 2,Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
  2. Absatz 3,Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission müssen rechtskundig sein.