Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
Paragraph 76
01.01.1980
30.06.1991
Pflegeurlaub
Paragraph 76, (1) Der Beamte, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat, unbeschadet des Paragraph 74,, Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr sechs Werktage nicht übersteigen.