Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991

Text

Pflegeurlaub

Paragraph 76, (1) Der Beamte, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat, unbeschadet des Paragraph 74,, Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr sechs Werktage nicht übersteigen.

  1. Absatz 2,Als nahe Angehörige im Sinne des Absatz eins, sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.
  2. Absatz 3,Paragraph 66, Absatz eins und 2, Paragraph 67, sowie Paragraph 78, sind auf den Pflegeurlaub sinngemäß anzuwenden.