Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
Text
Erholungsurlaub bei Fünftagewoche
§ 66. (1) Gilt für den Beamten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes in der Weise umzurechnen, daß an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.Paragraph 66, (1) Gilt für den Beamten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes in der Weise umzurechnen, daß an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.
(2)Absatz 2,Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden.Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Absatz eins, Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden.
(3)Absatz 3,Ist das Urlaubsausmaß des Beamten auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.