Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Text

Geschenkannahme

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
  2. Absatz 2,Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Absatz eins,
  3. Absatz 3,Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen. Er hat seine Dienstbehörde hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.