Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
BG
Paragraph 57
01.01.1980
24.02.2023
BDG 1979
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung seiner Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
Sachverständiger
27.02.2023
10008470
NOR12098866
N61979112160