Absatz 2Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
Paragraph 43,
01.01.1980
30.06.1997
6. Abschnitt
DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN
Allgemeine Dienstpflichten
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Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.