Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1984

Text

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

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Übertritt in den Ruhestand

Paragraph 13, (1) Der Beamte tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.

  1. Absatz 2,Die Bundesregierung kann auf Antrag des zuständigen Bundesministers den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Kalenderjahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist nicht zulässig.