Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Text

Angelobung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Beamte hat binnen vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“
  2. Absatz 2,Die Angelobung ist vor einem von der Dienstbehörde hiezu beauftragten Beamten zu leisten.